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Eine Hand hält einen Gartenschlauch, aus dem Wasser spritzt; im Hintergrund ist verschwommen ein Garten zu sehen
Eine Hand hält einen Gartenschlauch, aus dem Wasser spritzt; im Hintergrund ist verschwommen ein Garten zu sehen

07. August 2026

Wasserknappheit: Landkreis schränkt Wasserentnahme aus Flüssen sowie Beregnung ein

Die anhaltende Trockenheit hinterlässt auch in der Grafschaft Bentheim Spuren. So weisen etwa die Flüsse Vechte und Dinkel aktuell außergewöhnlich niedrige Wasserstände auf. Ebenso bewegen sich die Grundwasserstände an zahlreichen Messstellen im Kreisgebiet derzeit auf historisch niedrigem Niveau. „Nach aktuellen Prognosen ist eine Entspannung der Lage nicht absehbar. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit im gesamten Kreisgebiet und der angespannten wasserwirtschaftlichen Situation haben wir uns dazu entschieden, zum zweiten Mal nach 2022 eine Allgemeinverfügung für die Grafschaft zu erlassen. Damit wollen wir die Oberflächengewässer und das Grundwasser schützen. Wir müssen der Wasserknappheit und ihren Folgen für Natur und Umwelt jetzt entgegenwirken“, erklärt Roberto Goncalves, Leiter der Abteilung Umwelt beim Landkreis Grafschaft Bentheim. Oberstes Gebot sei ein sparsamer und nachhaltiger Umgang mit der Ressource Wasser.

Die Allgemeinverfügung enthält Regelungen zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern sowie zur Beregnung mit Grund- und Trinkwasser. Sie ist seit dem heutigen Freitag (07. August 2026) in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Oktober 2026. In diesem Zeitraum gelten kreisweit folgende Regelungen:

  • Aus Oberflächengewässern darf mittels Pumpvorrichtungen kein Wasser mehr zur Bewässerung und Beregnung entnommen werden. Dieses Verbot gilt auch für Wasserentnahmen, für die eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
  • Öffentliche und private Grünflächen (u.a. Gartenbewässerung), Sportanlagen (z.B. Rasen-, Tennis- oder Golfplätze) sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen dürfen täglich zwischen 12 und 18 Uhr nicht mehr beregnet werden. Diese zeitliche Beschränkung gilt unabhängig von der Herkunft des Wassers und damit sowohl für Wasserentnahmen aus Brunnen als auch für die Nutzung des öffentlichen Trinkwassernetzes.
  • Von der zeitlichen Beschränkung ausgenommen sind Microbewässerungen (beispielsweise Tröpfchenbewässerungen, Gießwagen oder Düsenwagen), Beregnungen unter Glas sowie die Beregnung von Kulturen in Töpfen bzw. Containern auf geschlossenen rezirkulierenden Kulturflächen.

Mit diesen Maßnahmen verfolgt der Landkreis Grafschaft Bentheim das Ziel, schädlichen Gewässerveränderungen vorzubeugen und zugleich eine sparsame und bewusste Verwendung des noch vorhandenen Wassers sicherzustellen. „Mit der zeitlichen Beschränkung der Beregnung können wir das Absinken des Grundwasserstandes zumindest verringern. Es ist erwiesen, dass eine Beregnung zwischen 12 und 18 Uhr ineffizient ist, da das Wasser größtenteils schon während der Beregnung verdunstet und somit gar nicht bei den Pflanzen ankommt. Wer stattdessen in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden gießt, trägt dazu bei, die Grundwasserressourcen zu schützen. Wenn möglich sollten Bürgerinnen und Bürger für die Gartenbewässerung zudem Regenwasser anstelle von Grund- oder Trinkwasser nutzen“, rät Goncalves und appelliert an die Grafschafterinnen und Grafschafter sowie an die Betriebe, verantwortungsvoll mit dem Wasser umzugehen. Er macht deutlich: „Nach derzeitigem Stand besteht keine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Mit der Allgemeinverfügung ergreifen wir als Landkreis vorsorglich Maßnahmen, um unsere Wasserressourcen zu schützen und einer weiteren Verschärfung der Situation entgegenzuwirken.“

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