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01. Februar 2023

Auslauf der Quarantäneverordnung – Neuerungen für den Landkreis

Aufgrund der ausgelaufenen niedersächsischen Absonderungsverordnung entfällt ab Mittwoch, 1. Februar 2023, die Quarantänepflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen. Ein positiver Selbst- oder Schnelltest kann noch bis zum 28. Februar durch einen PCR-Test im Nordhorner Testzentrum (Enschedestraße 3) überprüft werden.

Empfehlung des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes

Obwohl positiv getestete Personen nicht mehr zur häuslichen Isolation verpflichtet sind, empfiehlt das Niedersächsische Landesgesundheitsamt, persönliche Kontakte für eine Dauer von fünf Tagen zu meiden. Positiv getestete Personen ohne Symptome sollten das weitere Vorgehen mit ihrem Arbeitgeber besprechen und prüfen, ob das Arbeiten im Homeoffice möglich ist. Bei unvermeidlichen Kontakten sollte in öffentlichen Innenräumen eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske getragen werden. Personen mit Corona-typischen Symptomen sollten sich in Eigenverantwortung weiterhin testen. Gegebenenfalls kann eine ärztliche Untersuchung erforderlich sein und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.

PCR-Test

Noch bis zum Auslauf der Coronavirus-Testverordnung am 28. Februar besteht die Möglichkeit, einen positiven Selbst- oder Schnelltest durch einen PCR-Test im Testzentrum an der Enschedestraße 3 in Nordhorn prüfen zu lassen. PCR-Tests werden montags, mittwochs, freitags und samstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr angeboten. Zur Terminvereinbarung ist ein Anruf bei der Corona-Hotline erforderlich (05921/963333). Die Corona-Hotline ist montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 13 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16 Uhr erreichbar.

Regelungen für medizinische und pflegerische Einrichtungen

Für Beschäftigte und Besucher*innen von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleiben die bisherigen Testpflichten und Zugangsregelungen zunächst bestehen. Dies gilt für die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Umgang mit positiv getesteten Bewohner*innen sowie für das Betretungsverbot von positiv getesteten Beschäftigten.

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