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03. Juli 2026

Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern: Diese Regelungen gelten jetzt in der Grafschaft

Die Niedersächsische Landesregierung will den Tierschutz in der Nutztierhaltung verbessern und hat den landesweiten Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern beschlossen. Diese Art der Haltung lässt sich nicht mit den Anforderungen an den Tierschutz vereinbaren, da sie die Verhaltensweisen und Bewegungsmöglichkeiten der Rinder erheblich einschränkt. In einem Erlass weist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz daher die Veterinärämter an, die Anbindehaltung zu untersagen. Der Landkreis Grafschaft Bentheim setzt die Landesvorgaben mit einer Allgemeinverfügung um, die am Freitag (3. Juli 2026) in Kraft tritt. Darin ist geregelt, wie Tierhalterinnen und Tierhalter die Anwendung verschiedener Formen der Anbindehaltung von Rindern schrittweise beenden müssen. Die Anordnungen betreffen dabei die ganzjährige sowie die zeitweise Anbindehaltung von Rindern. Das Grafschafter Veterinäramt weist darauf hin, dass für die Umstellung auf ein neues Haltungssystem bzw. die Aufgabe der Rinderhaltung unterschiedliche Übergangsfristen gelten.

Wichtig ist, dass Betriebe, die Rinder in ganzjähriger Anbindehaltung halten, innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Allgemeinverfügung dem LAVES melden, ob sie die Anbindehaltung auf ein anderes Haltungssystem umstellen oder die betroffene Rinderhaltung aufgeben werden. Ein Meldeportal dafür ist ab dem 1. August 2026 freigeschaltet und unter folgendem Link erreichbar: https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung. Für diese Betriebe wurde eine Übergangsfrist von 18 Monaten festgelegt. In dieser Zeit müssen sie die Anbindehaltung umbauen oder diese Form der Tierhaltung beenden. Zudem dürfen bereits ab sofort keine Rinder mehr neu in die ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden.

Betriebe

  • mit kombinierter Anbindehaltung (mit ganzjährig täglich mindestens zweistündigem Auslauf),
  • mit saisonaler Anbindehaltung (Weide von Mai bis Oktober)
  • oder mit Anbindehaltung männlicher Mastrinder (dürfen ab dem sechsten Lebensmonat für längstens sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden)

müssen die Meldung über das Portal des LAVES innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vornehmen. Sie müssen auf diesem Weg ebenfalls mitteilen, ob sie die Anbindehaltung umbauen oder gänzlich einstellen werden. Der Umbau muss spätestens mit Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung abgeschlossen sein. In begründeten Einzelfällen können Fristverlängerungen gewährt werden. Betriebe mit diesen Haltungsformen (saisonale, kombinierte oder Anbindehaltung von männlichen Mastrindern), die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder beabsichtigen, die betroffene Rinderhaltung aufzugeben, müssen die Haltung mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung einstellen.

Bei Fragen rund um den Umbau der Anbindehaltung, zu Investitionen und möglichen Förderprogrammen bietet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen betroffenen Landwirtinnen und Landwirten Unterstützung an. Weitere Informationen zum Ausstieg aus der Anbindehaltung und zu den Fördermöglichkeiten des Landes stehen auf der Internetseite des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums unter www.ml.niedersachsen.de zur Verfügung.

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