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Mischwald
Mischwald

02. September 2022

Niedersächsisches Naturschutzrecht: Neuerungen bei der Genehmigung von Eingriffen

Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim weist darauf hin, dass sich im niedersächsischen Naturschutzrecht einiges geändert hat. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Genehmigung von Eingriffen. So ist künftig immer dann eine Genehmigung von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung in Natur und Landschaft vorliegt und dieser Sachverhalt nicht bereits im Rahmen von anderen Genehmigungsverfahren abgehandelt wird. Ob eine sogenannte „erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes“ vorliegt, muss im Einzelfall naturschutzfachlich beurteilt werden.

Mit den Änderungen des Naturschutzrechtes ist es u.a. nicht mehr zulässig, Einzelbäume ohne weiteres zu fällen. Diese Regelung betrifft ebenfalls Einzelbäume im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Zudem wurden verschiedene Landschaftselemente, wie Alleen oder Feldhecken, in eine „Positivliste“ neu aufgenommen. Die Beseitigung oder Beeinträchtigung dieser Landschaftselemente gelten in der Regel ebenfalls als genehmigungspflichtiger Eingriff. Des Weiteren können Beeinträchtigungen und Beseitigungen von nicht Gehölz-dominierten Biotopen, wie z. B. Weg- und Feldrainen, (Klein-) Gewässern und Blänken oder Grünlandumbrüche sowie Nutzungsintensivierungen, Eingriffe darstellen, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes auslösen. Sie sind damit auch genehmigungspflichtig.

Für eingriffsrelevante Maßnahmen sind Genehmigungen schriftlich bei der Naturschutzbehörde zu beantragen und Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen zu vereinbaren. Wurde ohne Genehmigung erheblich in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild eingegriffen, erfolgen Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes oder von Kompensationsmaßnahmen. Außerdem stellen derartige Maßnahmen Ordnungswidrigkeiten dar, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.

Darüber hinaus weist die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass auch das Ausbringen von nicht naturraumtypischem Pflanz- und Saatgut in der freien Landschaft außerhalb land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen schon seit Längerem einer Genehmigung bedarf. Daher ist beispielsweise nach Bodenarbeiten in der freien Landschaft – u. a. im Rahmen von Straßen- oder Leitungsbauarbeiten – entweder sogenanntes zertifiziertes Regiosaatgut aus dem jeweiligen Vorkommensgebiet zwingend zu verwenden oder es muss eine Selbstbegrünung des Bodens erfolgen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises stehen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Eine ausführliche Übersicht der Neuerungen im niedersächsischen Naturschutzrecht finden Interessierte unter der Dienstleistung „Eingriffsregelung“.

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