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Karriere

Arbeiten mit Behinderung 

Sie haben eine Behinderung und sind auf der Suche nach einem beruflichen Neuanfang?

Dann bewerben Sie sich bei uns!

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat sich das Ziel gesetzt, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben zu fördern. Aus diesem Grund sind Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich erwünscht. Abgesehen von wenigen Ausnahmen kann in der Regel bei uns jeder Arbeitsplatz für einen Menschen mit Behinderung, je nach Art der Beeinträchtigung, geeignet sein. Sie sollen ihre Talente und Qualifikationen uneingeschränkt bei uns einbringen können.

Wir bieten Ihnen mit unserem Hauptverwaltungsgebäude eine barrierefreie Arbeitsstätte (barrierefreie WCs, Aufzug, Blindenleitsystem, Parkplätze für Rollstuhlfahrende etc.). Auch die Außenstellen sind barrierefrei oder werden nach und nach barrierefrei. Eine individuelle Arbeitsplatzausstattung mit technischen Hilfsmitteln ist bei Bedarf möglich. Ebenso haben Sie bei uns in den meisten Positionen die Option, in Teilzeit zu arbeiten sowie das Angebot der Telearbeit oder des mobilen Arbeitens zu nutzen. Wir möchten von der Vielfalt unserer Mitarbeitenden profitieren und diese weiter ausbauen, indem wir auf die berufliche Förderung von Menschen mit Behinderungen setzen. Wir wissen, auch Menschen mit Behinderung haben ein hohes Maß an Fachkompetenz, auf das wir nicht verzichten möchten.

Wir haben Ihr Interesse geweckt?

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Folgende Nachteilsausgleiche bieten wir Ihnen:

Zusatzurlaub

Sofern ein Mensch mit Behinderung diese Behinderung beim Arbeitgeber meldet und den Behindertenausweis vorlegt, gibt es zusätzlichen Urlaub pro Jahr. Dieser wird anteilig berechnet und entspricht einer Durchschnittswoche des*der
Mitarbeitenden. Besteht diese Behinderung allerdings nicht während des ganzen Jahres, so wird der Zusatzurlaub anteilig errechnet.

Besonderer Kündigungsschutz

Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet: Soll eine Kündigung an schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeitende ausgesprochen werden, ist hier eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Diese Zustimmung muss schriftlich beim Integrationsamt beantragt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag zur Kündigung hört das Integrationsamt den*die schwerbehinderte*n oder gleichgestellte*n Beschäftigte*n an und holt die Stellungnahmen des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein. Alternativ lädt das Integrationsamt alle Beteiligten zu einer Kündigungsschutzverhandlung ein, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Einigung zu erreichen. Das Integrationsamt kann auch eine sogenannte Begleitende Hilfe anbieten. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung direkt aus, kann der*die Beschäftigte eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Hierzu sind drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung Zeit. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung auch ohne Zustimmung des Integrationsamtes wirksam.

Voraussetzungen, bei denen dieser besondere Kündigungsschutz nicht greift:

  • Mitarbeitende sind weniger als sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt.
  • Mitarbeitende kündigen selbst.
  • Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber schließen einen Aufhebungsvertrag.
  • Das Arbeitsverhältnis ist befristet oder endet durch Zeitablauf.
  • Das Arbeitsverhältnis wird wegen schlechter Witterung beendet, zeitgleich erfolgt aber eine Zusage zur Wiedereinstellung bei
    besserem Wetter.
  • Die Kündigung erfolgt innerhalb von drei Wochen nach dem Antrag auf Anerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch.
  • Der Antrag auf Anerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch wurde abgelehnt.

Teilzeit aus behinderungsbedingten Gründen

Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen können beim Arbeitgeber Teilzeit beantragen, wenn die Arbeitszeitverkürzung wegen der Art oder der Schwere der Behinderung notwendig ist. Es gibt jedoch keine rechtliche Grundlage für einen finanziellen Ausgleich aufgrund des geringeren Arbeitsentgelts.

Geeigneter Einsatz

Schwerbehinderte Menschen sollen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt werden. Damit sollen Über- und Unterforderungen vermieden werden. Bei inner- und außerbetrieblichen Fortbildungen sind Erleichterungen zu gewähren.

Individuelle Arbeitsplatzausstattung

Arbeitsplätze sind behinderungsgerecht zu gestalten und mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszustatten. Besondere Unfallgefahren am Arbeitsplatz und im Arbeitsumfeld sind zu minimieren. 

Arbeitsplatz erhalten

Unter bestimmten Bedingungen ist es für Beschäftigte mit Behinderung (aber ohne Schwerbehinderung) möglich, eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Beschäftigten zu erreichen. Damit gelten alle oben aufgeführten Nachteilsgleiche für sie auch. Eine Ausnahme ist der Zusatzurlaub. Voraussetzung für eine Gleichstellung ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 18 Stunden und ob der persönliche Arbeitsplatz aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen von Kündigung bedroht ist.  

Schwerbehindertenvertretung

Unsere Schwerbehindertenvertretung, Doris Bardenhorst, steht unseren Mitarbeitenden in allen Fragen rund um die Themen Schwerbehinderung und Gleichstellung persönlich und vertraulich beratend zur Seite. Ebenso ist sie in das Einstellungsverfahren von Bewerbenden mit Behinderungen eingebunden. Sollten Sie Interesse an einer Anstellung bei uns haben, können Sie sich auch gern vorab an sie wenden. Die Kontaktdaten finden Sie unten auf dieser Seite.

Barrierefreier Bewerbungsprozess

Sie benötigen in Ihrem Berwerbungsverfahren eine spezielle Unterstützung? Dann informieren Sie unsere Schwerbehindertenvertretung! Die Kontaktdaten finden Sie unten auf dieser Seite. Gemeinsam finden wir eine Lösung, um die Nachteile gegenüber anderen Bewerbenden zu beseitigen. Dies gilt auch für das Bewerbungsverfahren um Ausbildungsplätze.

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Durch das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) sind bei uns betriebliche Strukturen etabliert, die darauf abzielen, Arbeitsplätze gesundheitsförderlich zu gestalten. So profitieren Beschäftigte von einem gesunden Arbeitsumfeld, sind motivierter, loyaler und erbringen eine bessere Leistung, was somit auch ein Gewinn für die Verwaltung ist.

Was bedeutet das konkret?

Unser Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) soll die Gesundheit unserer Beschäftigten (mit und ohne Behinderung) bei der Arbeit erhalten, fördern und bestmöglich wiederherstellen. Es besteht aus drei Säulen: dem Arbeitsschutz, der Gesundheitsförderung und dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).

Zum Arbeitsschutz sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet. Er dient dem Schutz der Arbeitnehmer*innen, unter anderem vor technischen und baulichen Gefahren oder psychischer Belastung.
Die Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst Maßnahmen, die dazu dienen, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern. Hierzu gehören beispielsweise Sportangebote, Infoveranstaltungen zu gesunder Ernährung oder zur psychischen Gesundheit sowie Führungskräfteschulungen.
Auch das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eine gesetzliche Verpflichtung und bei uns etabliert. Sind Beschäftigte länger als sechs Wochen in einem Jahr am Stück oder mit Unterbrechung krank, so wird ihnen in Absprache mit uns die Möglichkeit gegeben, die Rückkehr in den Arbeitsalltag individuell zu gestalten. 

Angepasste Ausbildung (z.B. in Teilzeit)

Bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung gelten spezielle Regeln. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von (technischen) Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetschende für hörgeschädigte Menschen.

Unser oberstes Ziel ist es, durch den Einsatz individuell geeigneter Unterstützungsmöglichkeiten, Beeinträchtigungen und Potenziale der Auszubildenden mit Behinderung zu berücksichtigen und ihnen so eine Regelausbildung zu ermöglichen.

Ist aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung keine Regelausbildung möglich, kann die Teilzeitausbildung eine Option sein. Auch hier müssen Arbeitgeber und Berufsschule die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte vermitteln.

Folgendes gilt für eine Teilzeitausbildung:

  • Die tägliche beziehungsweise wöchentliche Arbeitszeit darf bis auf maximal die Hälfte verkürzt werden.
  • Die Zeiten für die Berufsschule können in der Regel nicht verkürzt werden (eventuell kann mit der Berufsschule eine Ausnahmeregelung vereinbart werden).
  • Der Ausbildungsplan muss an das vereinbarte Teilzeit-Modell angepasst werden.
  • Die Dauer der Ausbildung verlängert sich durch das vereinbarte Teilzeit-Modell – aber höchstens um das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit.

Sie haben eine Behinderung und Interesse an einer Ausbildung bei uns? Dann wenden Sie sich gern unsere Schwerbehindertenvertretung. Die Kontaktdaten finden Sie unten auf dieser Seite.

 

Haben Sie weitere Fragen zur Inklusion in der Kreisverwaltung?

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