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Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass der Führerschein geändert werden muss, nachdem man einen neuen Nachnamen durch Heirat oder andere Gründe angenommen hat. Sollte im Personalausweis jedoch nicht ersichtlich sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder die Fahrerlaubnisinhaberin den Namen auf dem Führerschein einmal geführt hat, wird dringend zu einer Änderung geraten. Gleiches gilt bei einer Änderung des Vornamens, des Geburtsdatums oder des Geburtsortes. Eine Änderung der Anschrift wird im Führerschein nicht eingetragen und ist damit nicht zu melden.
Für den Antrag auf Namensänderung fällt eine Gebühr in Höhe von 26,50 Euro zuzüglich 6,32Euro für den Direktversand durch die Bundesdruckerei an. Zahlungen per EC-Karte sind ausdrücklich erwünscht.
Personalausweis oder Reisepass
bisheriger Führerschein
ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht. Dieses Foto kann gegen ein Entgelt von 6 Euro in der Führerscheinstelle gemacht werden oder ist bei Antragstellung mitzubringen (Das biometrische Lichtbild für den Antrag darf nicht älter als zwei Jahre sein).
bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, sofern der Name noch nicht im Personalausweis geändert wurde
bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt, sofern der Name noch nicht im Personalausweis geändert wurde
zusätzlich ggf. eine Karteikartenabschrift. Eine Karteikartenabschrift (Aufstellung der aktuellen Führerscheindaten) kann in der Regel telefonisch bei der Fahrerlaubnisbehörde angefordert werden, die den Führerschein ausgestellt hat.