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Wenn Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegen, ist es Aufgabe der unteren Bodenschutzbehörde, dem nachzugehen und den Sachverhalt zu ermittlen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung werden je nach Bedarf historische Erkundungen über die frühere Nutzung des betroffenen Grundstückes eingeholt (z. B. durch Auswertung von Bauakten oder Zeitzeugenbefragungen) und erste Bodenanalysen oder auch Grundwasseranalysen vorgenommen. Hierbei wird die Behörde in der Regel durch einen Fachgutachter/Sachverständigen unterstützt.
Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen.
Wenn der Anfangsverdacht bereits sehr konkret ist, können auch die verantwortlichen Personen zu den notwendigen Untersuchungen zur Gefahrenabwehr verpflichtet werden. Dies können neben dem Verursacher insbesondere auch der Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sein.
Sofern sich der Anfangsverdacht bestätigt, kann die Behörde weitergehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen. Hierzu lesen Sie bitte die nachfolgende Seite.