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Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen als Untere Gesundheitsbehörde die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch einen medizinischen Fachdienst. In diesen Fachdiensten (Gesundheitsämtern) sind in leitenden Funktionen Amtsärztinnen und Amtsärzte tätig, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen absolviert haben.
Eine wesentliche Aufgabe der Gesundheitsämter besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden Amtsärztinnen und Amtsärzte auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, weil sie sich durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen.
Amtsärztinnen und Amtsärzte nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Gesundheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene.
Amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:
Sozialmedizinische Begutachtung nach den SGB
Medizinische Begutachtung der Notwendigkeit von gesetzlichen Betreuungen, Schuldfähigkeit, Verhandlungs- und Vollzugsfähigkeit für Gerichte und Staatsanwaltschaften
Einstellungsuntersuchung von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst
Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
Prüfung der medizinischen Notwendigkeit von Beihilfeleistungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Feststellung von Reisefähigkeit im Auftrag der Ausländerbehörde
Waffenbesitzeignung für die Ordnungsbehörden
Amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen in Einzelfällen (Beispiele):
Feststellung der Prüfungsunfähigkeit von Studenten aus gesundheitlichen Gründen
Verlängerung der Abgabefrist für die Studienleistungen wegen einer Erkrankung
Notwendigkeit gesundheitsbedingter Aufwendungen für das Finanzamt