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Übermäßige Straßenbenutzung – Sondernutzungserlaubnis
Veranstaltungen – auch privater Natur - für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis gemäß § 29 (2) i. V. m. § 45 (1) Straßenverkehrsordnung (StVO). Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
Zu den Veranstaltungen zählen beispielsweise organisierte öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte, Sportveranstaltungen, Schützenfeste oder Festumzüge oder private Feiern wie Straßenfeste oder Geburtstagspartys jeglicher Art, bei denen öffentlicher Verkehrsraum als Veranstaltungsfläche genutzt werden soll oder auf Grund von Veranstaltungsgröße oder Teilnehmerzahl der Verkehr auf der Straße aus Gründen der Sicherheit und Ordnung beschränkt oder verboten werden muss.
Mit der online Antragstellung ist vom Veranstalter auch ein formloses Veranstaltungskonzept bzw. ein Verkehrskonzept einzureichen, wie die Absicherung während der Veranstaltung erfolgen soll. Diese Absicherung kann von einem Haltverbot über eine Geschwindigkeitsbeschränkung bis hin zur Vollsperrung einer Straße reichen.
Die Verantwortung für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird dabei dem Veranstalter übertragen. Die Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung hat durch entsprechend geschultes Personal zu erfolgen. Geschultes Personal heißt in diesem Fall, dass der für die Verkehrssicherung Verantwortliche über einen Schulungsnachweis gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) verfügt. Über diesen Nachweis verfügen z. B. Mitarbeiter von Bauhöfen, Bauunternehmen oder Straßenbauunternehmen.
Die Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und nach dem jeweiligen Aufwand während der Antragsbearbeitung. In der Regel werden bei Veranstaltungen die Polizei und der jeweilige Straßenbaulastträger um Stellungnahme zu einer Veranstaltung gebeten.
Der Antrag für die Sondernutzungserlaubnis kann hier online gestellt werden. Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin erfolgen.
Die Stadt Nordhorn und die Samtgemeinde Schüttorf (für Gemeindestraßen) sind die jeweils für ihren Bereich zuständige Straßenverkehrsbehörde.