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Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf der Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Eine Antragsbearbeitung erfolgt ausschließlich online über VEMAGS.
VEMAGS ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes.
Vorab ist eine Registrierung unter www.vemags.de erforderlich. Nach Erhalt der Zugangsdaten kann dann online ein entsprechender Antrag gestellt und erforderliche Antragsunterlagen hochgeladen werden.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist erforderlich, wenn die Überschreitung der allgemein zugelassenen Grenzen bei Abmessung oder Gewicht alleine durch die Ladung begründet ist.
Eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist erforderlich, wenn bereits das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination die allgemein zugelassenen Grenzen durch Abmessung oder Gewicht überschreitet, beispielsweise bei Sattelzügen zum Transport von Langmaterial, bei Autokränen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. In diesen Fällen ist in der Regel schon bei der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu beantragen, damit das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen darf.
Auch eine Kombination aus Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung ist selbstverständlich möglich.
Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen/Erlaubnissen ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, also die Straßenverkehrsbehörde, in der der Grenzübertritt erfolgt.
Die Stadt Nordhorn ist im Übrigen eigenständige Straßenverkehrsbehörde.