Kleinkläranlagen
Details
Grundstücke im Landkreis Grafschaft Bentheim, die zu Wohn- und Betriebszwecken genutzt werden, sollten nach Möglichkeit an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sein. Sofern der Kanalanschluss aus politischen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen für Ortschaften, Ortsteile oder einzelne Grundstücke nicht gewünscht wird oder nicht möglich ist, muss das auf diesen Grundstücken anfallende Abwasser in einer eigenen Kleinkläranlage (KKA) mit einer mechanischen und biologischen Reinigungsstufe behandelt werden.
Hierfür sind die Grundstückseigentümer verantwortlich. Auch die Eigentümer von Wochenend- und Ferienhäusern u.ä. sind für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwässern verantwortlich.
Dauerhaft werden im Landkreis Grafschaft Bentheim derzeit ca. 4.300 Haushalte dezentral entsorgt.
Abwasser ist so zu beseitigen, wie es nach den allgemeinen Regeln der Technik möglich ist. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind in der DIN 4261 festgelegt. Diese regelt auchd ie Größe der Anlage.
Für die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen ist eine Erlaubnis nach § 10 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) erforderlich. Bei bauartzugelassenen Anlagen genügt auch eine Anzeige der Anlage.
Der Erlaubnisantrag bzw. die Anzeige sind vor dem Einbau der Anlage bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim vorzulegen. Der ordnungsgemäße Einbau und die Dichtigkeit der Anlage werden in der Regel von der Einbaufirma durch eine Erklärung nachgewiesen.
Informationen, Auskünfte sowie Antrags- und Anzeigevordrucke für eine wasserbehördliche Erlaubnis erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim.
Folgendes Dokument können Sie abrufen:
Antrag Einleitung Abwasser aus einer Kleinkläranlage (Einleitungserlaubnis) bzw das Anzeigeformular Kleinkläranlage (nebst Übereinstimmungserklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Bescheinigung Einbau Kleinkläranlage, Liste Wartungsfirmen)
LINKS
Informationsbroschüren der Kommunalen Umwelt-Aktion (U.A.N.), Arnswaldstr. 28, 30159 Hannover unter www.uan.de :
- "Hinweise für den Betreiber einer Kleinkläranlage in Niedersachsen"
- "Hinweise für den Betreiber zum Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen"
Zertifizierte Wartungsfirmen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) unter www.dwa.de
Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Verfahrensablauf
Antragsunterlagen sind unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen: kka@grafschaft.de