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Antrag auf Erteilung einer Heilpraktiker-Erlaubnis

Details

 

Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

Kosten

Die Gebühren für die Erteilung/Versagung einer Erlaubnis richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung und liegen derzeit zwischen 200 und 800 € zzgl. evtl. Kosten für den Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes.

 

Unterlagen

 

  • kurzgefasster Lebenslauf

  • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsregister

  • ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin (Personalausweis, Reisepass, in Zweifelsfällen Staatsangehörigkeitszeugnis)

  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt worden sein darf

  • eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist

  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde

  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt

  • ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin mindestens die Haupt- oder Volksschule abgeschlossen hat

Bearbeitungsdauer

Verfahrensablauf

Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie