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Diese Aufgabe umfasst alle aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten, die dazu dienen, die Funktionen des Bodens soweit wie möglich wieder herzustellen, wenn diese durch Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen gestört sind. Zu den schützenswerten Bodenfunktionen zählen insbesondere seine natürlichen Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushalts und Schutzmedium für das Grundwasser. Geschützt werden sollen darüber hinaus dessen Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie dessen Nutzungsfunktionen, z. B. als Standort für die Land- und Forstwirtschaft, für Siedlung und Erholung oder als Rohstofflagerstätte.
Von einer schädlichen Bodenveränderung spricht man, wenn eine oder mehrere dieser Bodenfunktionen derart beeinträchtigt sind, dass dies zu einer Schädigung (der Gesetzgeber spricht von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Beeinträchtigungen) für den einzelnen oder die Allgemeinheit führen kann. Dementsprechend ist jeder, der - in welcher Form auch immer - auf den Boden einwirkt, verpflichtet, sich dabei so zu verhalten, dass derartige Beeinträchtigungen vermieden werden. Tut er dies nicht, so muß er die negativen Auswirkungen beseitigen und haftet für deren Folgen.
Unter Altlasten versteht man stillgelegte Deponien - dies sind vor allem die früheren gemeindlichen Müllkippen und alte betriebliche Deponien - und Grundstücke stillgelegter industrieller oder gewerblicher Anlagen, die durch den früheren Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
"Altlasten" sind mit der Industrialisierung in den letzten 150 Jahren entstanden. Bis in die jüngere Vergangenheit wurden umweltgefährdende Stoffe sorglos eingesetzt, Produktionsabfälle und Müll in Kiesgruben verkippt. Ehemalige Deponien und Grundstücke stillgelegter Anlagen werden unter dem Begriff "Altlasten" zusammengefasst. Erst mit dem Wissen über die Gefahren für Menschen, Pflanzen und die Gewässer erfolgte ein Umdenken; es wurden umfangreiche Umweltgesetze erlassen.
Im Landkreis Grafschaft Bentheim werden seit 1994 systematisch Informationen über die Vornutzung von Grundstücken im gesamten Landkreis gesammelt und aufbereitet. Nach umfangreichen Recherchen wurden mehrere hundert altlastverdächtige Standorte erfasst. Als Branchen mit der größten Häufigkeit wurde dabei der übliche kleingewerbliche Branchenmix aus Kfz-Handel und Reparatur, Tankstellen und Schlossereien ermittelt. Durch Altakten, Zeitzeugenbefragung und Luftbilder konnten 170 Altablagerungen ermittelt werden.
Nicht von jeder im Altlastenverzeichnis erfassten Fläche geht eine Gefahr aus. So stellt beispielsweise eine Auffüllung mit sauberem Bodenaushub zwar eine Altablagerung aber keine Altlast dar. Altablagerungen und Altstandorte können den Wert und die Nutzbarkeit von Grundstücken beeinflussen. Beispielsweise kann es bei Baumaßnahmen zu erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung von Aushubmaterial kommen. Doch Altablagerungen und Altstandorte müssen kein Hinderungsgrund für Ihr Vorhaben sein. Eine frühzeitige Berücksichtigung der "Altlastenproblematik" – schon in der ersten Planungsphase – ermöglicht in den meisten Fällen eine Realisierung des Bauvorhabens.
Liegen bei der Unteren Bodenschutzbehörde über das angefragte Grundstück bisher keine Detailinformationen vor, besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Bodenuntersuchungen ein Altlastenrisiko zu minimieren. Bei Grundstückskäufen und –verkäufen sollten die gewonnenen Informationen genutzt werden, auf entsprechende "Altlastenklauseln" im Kaufvertrag hinzuwirken.