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Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.
Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 27 Euro erhoben.
der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag
Jagdpachtvertrag in 4-facher Ausführung
Karte mit dem Maßstab 1:500 mit den eingezeichneten Jagdbezirken, aus der die Flurstücke ersichtlich sind
Erklärung des Jagdpächters
Mitteilung wer der Onlinebeauftragte für die Jagdstatistik ist
Bei ausländischem Jagdschein eine Kopie des Jagdscheines