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Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unterliegen grundsätzlich der Überwachung durch die zuständigen Behörden. Dies sind in Niedersachsen die unteren Bodenschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in einigen Fällen auch die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.
Eine behördliche Überwachung ist insbesondere auch bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen notwendig. Dabei prüft die Bodenschutzbehörde, ob die Sanierung ordnungsgemäß durchgeführt und das Sanierungsziel erreicht wurde.
Neben der behördlichen Überwachung kann vom früheren Anlagenbetreiber, vom Grundstückseigentümer oder sonstigen gesetzlich Verpflichteten auch die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangt werden. Dies können z. B. Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Errichtung von hierfür benötigten Messstellen sein. Die Eigenkontrolle kann auch noch nach einer erfolgten Sanierung notwendig sein, z. B. zur Erfolgskontrolle oder als ergänzende Sicherungs- und Schutzmaßnahme, wenn eine vollständige Beseitigung des Schadens nicht möglich oder zu aufwendig wäre. Insbesondere letzteres ist in der Praxis häufig der Fall, da eine vollständige Sanierung meist sehr kostenintensiv und nicht zwingend notwendig ist.
Häufig wird auch die Hinzuziehung von Sachverständigen erforderlich sein. Unabhängig davon haben der Verursacher, der Grundstückseigentümer oder sonstige Verpflichtete grundsätzlich die Kosten der Überwachung zu tragen. Darüber hinaus bestehen allgemeine Duldungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten.