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Öffentlich-rechtliche Namensänderung von Familiennamen und Vornamen
Das Namensrecht ist durch entsprechende Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz – abschließend – geregelt (z. B. Namensführung durch namensgestaltende Erklärungen aus Anlass der Eheschließung, Geburt eines Kindes, etc.). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und ist nur aus „wichtigem Grund“ zulässig (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen).
Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist eine Antragsstellung erforderlich. Die Gebühren können für die Vornamensänderung bis zu 500,00 Euro, für eine Familiennamensänderung bis zu 1.500,00 Euro betragen. Die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages ist ebenfalls gebührenpflichtig.
Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
Für eine beschränkt geschäftsfähige Person hat der gesetzliche Vertreter (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer) den Antrag zu stellen; ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin.
Beratungen vor Antragstellung sind zu empfehlen und werden von hier kostenfrei vorgenommen. Antragsformulare können auf Anforderung übermittelt werden.