Anmeldung einer Schlachtung
Details
Um sicherzustellen, dass der Verbraucher mit gesundheitlich unbedenklichem und qualitativ einwandfreiem Fleisch versorgt wird, unterliegen grundsätzlich alle Tiere, die in die Lebensmittelkette gelangen sollen, einer amtlichen Lebend- sowie einer Schlachtkörperuntersuchung.
Für besondere Risikobereiche werden gegebenenfalls auch weiterführende Untersuchungen wie beispielsweise die Trichinenuntersuchung beim Wild- oder Hausschwein oder TSE-Tests bei Wiederkäuern durchgeführt.
Das Fleisch wird nach der Untersuchung als tauglich oder untauglich beurteilt. Untaugliches Fleisch und nicht verzehrbare Körperteile werden beschlagnahmt und ihre Entsorgung überwacht.
Bei der Hausschlachtung wird ein Tier außerhalb eines zugelassenen Schlachthofs nur für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachtet. Bei klinisch unauffälligen Tieren kann in diesem Fall die Lebenduntersuchung entfallen. Das Tier ist jedoch zur Fleischuntersuchung und ggf. zur Trichinenuntersuchung unter Angabe des geplanten Schlachttermins im Voraus beim Veterinäramt anzumelden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Gerd Kamps (Vertretung Herr Jan Kamps).
Soll das Fleisch nach der Schlachtung auch an weitere Personen abgegeben werden, handelt es sich um eine zulassungspflichtige Tätigkeit (siehe auch Zulassung von Betrieben). Die Schlachtung muss dann in einem zugelassenen Schlachthof stattfinden. Dort findet dann in der Regel auch die amtliche Lebend- und Fleischuntersuchung statt.
Lediglich bei Geflügel wird die amtliche Lebenduntersuchung meistens bereits im Herkunftsbetrieb durchgeführt. Diese kann mit unten stehendem Formular beantragt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die im Formular genannte E-Mail-Adresse.
Für Gehegewild, Rinder, Schweine und Einhufer gibt es außerdem die Möglichkeit zur Schlachtung im Herkunftsbetrieb. Dazu ist eine Genehmigung des Veterinäramtes erforderlich, die rechtzeitig vorher (min. 4 Wochen) beantragt werden muss.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Pia Nyboer, Dr. Christin Röttiger oder Dr. Mathias Sielker.
Kosten
lt. Gebührenverordnung GOVVet in der z.Z. geltenden Fassung
Hinweise
Das Inverkehrbringen von Fleisch, das nicht den oben genannten Anforderungen entspricht, stellt einen Straftatbestand dar.
Voraussetzungen
Schlachtungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch das Veterinäramt von Personen mit ausreichender Sachkunde / Sachkenntnis durchgeführt werden.
Rechtsgrundlagen
Tierschutzgesetz § 4 VO (EG) Nr. 853/2004
Tier-LMHV
Weiterführende Informationen
auf der Internetseite des LAVES Niedersachsen erhalten Sie ausführliche Informationen hierzu
https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/tierschutz/schlachten_toten/