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Um ein Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, sind die Kennzeichenschilder durch die Zulassungsbehörde zu entwerten und ein entsprechender Vermerk ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) anzubringen.
Nach einer Außerbetriebsetzung kann das Fahrzeug von der Zulassungsstelle auf direktem Wege mit den angebrachten und entwerteten Kennzeichen zum Wohnort oder zu einem Händler gefahren werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Bewegen eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges nur im Landkreis oder in einem benachbarten Landkreis zulässig ist.
Durch eine Außerbetriebsetzung wird das Kennzeichen vom Fahrzeug getrennt und kann direkt für ein Folgefahrzeug verwendet werden (Zulassung oder Reservierung).