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Wenn Sie wieder im Besitz Ihres gestohlenen Fahrzeugs sind und es zum Straßenverkehr wieder zulassen möchten, müssen Sie die Wiederzulassung bei der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz) beantragen. Die Beantragung kann durch Sie persönlich oder durch einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung zu einer Untersuchung nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung), wenn diese zwischenzeitlich hätte stattfinden müssen. Das gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO.
Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, ist vor der Wiederzulassung ein Gutachten nach § 21 StVZO anzufertigen. Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie von Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.