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Der Abschluss eines Landpachtvertrages und die Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung bei der unteren Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen (§ 2 Abs. 1 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)). Die Pflicht zur Anzeige liegt beim Verpächter. Die Anzeige über den Abschluss eines Vertrages kann auch durch einen beteiligten Immobilienmakler oder den Pächter erfolgen.
Seit dem 01.09.2022 sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke unter einer Größe von 0,5 ha von der Anzeigepflicht ausgenommen (§ 2 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)).
Ziel der gesetzlichen Vorschriften ist die Stützung des Wirtschaftszweiges Landwirtschaft. Diesem Ziel kommt wegen des erhöhten Flächenbedarfs anderer Nutzungsarten eine immer höhere Bedeutung zu. Landwirten soll es möglich bleiben, Grund und Boden zu vertretbaren landwirtschaftlichen Preisen zu erwerben, um ihre betriebswirtschaftliche Basis stabilisieren oder auch verbessern zu können.