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Integrative Krippen oder Kindergärten, heilpädagogische Kindergärten, Sprachheil- und Sonderkindergärten bieten unterschiedliche Möglichkeiten der außerfamiliären Betreuung mit individueller Förderung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
Kinder mit besonderen Bedürfnissen, in diesem Fall Kinder, die eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung haben oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
Eine Behinderung oder drohende Behinderung und den entsprechenden Bedarf an Förderung, den Bedarf an Eingliederungshilfe, stellt das zuständige Gesundheitsamt fest. Entsprechend des von der zuständigen Stelle festgestellten Bedarfs an Eingliederungshilfe bei seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung wird auf Antrag dem Kinder eine Leistung von dieser Stelle gewährt.
Folgende Leistungen sind möglich:
Integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung in Krippen
Kinder mit und ohne Behinderung im Alter unter drei Jahren werden in integrativen Krippengruppen gemeinsam betreut. Die Kinder mit Behinderung erhalten ergänzend zu den Leistungen der Krippe eine heilpädagogische Förderung.
Integrative Kindergartenbetreuung
Das Angebot einer integrativen Kindergartenbetreuung richtet sich an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder ab dem 3. Lebensjahr. In einer integrativen Kindergartengruppe werden Kinder mit Behinderungen und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut. Wenn die Betreuung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes in einer integrativen Gruppe z. B. wegen zu großer Entfernungen nicht realisiert werden kann, kann die Betreuung in Form von Einzelintegration in einer Regelkindergartengruppe in Betracht kommen.
Heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit einer geistigen und/oder seelischen Behinderung bzw. einer Körperbehinderung
Der heilpädagogische Kindergarten bietet eine Betreuung und Förderung für Kinder ab dem 3. Lebensjahr an, die eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung haben oder davon bedroht sind und einen teilstationären Förderbedarf haben.
Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung
Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung sind teilstationäre Einrichtungen, in denen Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung - in der Regel nach Vollendung des vierten Lebensjahres - betreut werden. In diesen Sonderkindergärten werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen erbracht.
Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheil- und Sonderkindergärten haben sich auf die Förderung und Betreuung behinderter Kinder spezialisiert und bieten keine integrative Betreuung an.
Über die vorhandenen Angebote in Wohnortnähe und die aufgrund des Förderbedarfs des Kindes mögliche Förderung können die Eltern sich von der zuständigen Stelle beraten lassen.
Ein Online-Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist im Bürgerportal Grafschaft Bentheim verfügbar.