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Es ergeben sich folgende Zuständigkeiten:
A - K: Silke Zandman
L - R: Anna Le
S - Z: Marion Kollmann
Nicht miteinander verheiratete Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Hierzu bedarf es der öffentlich beurkundeten Erklärungen der beiden Elternteile (Sorgeerklärung). Werden keine Sorgeerklärungen abgegeben, übt die Mutter des Kindes die elterliche Sorge allein aus.
Zu beachten ist, dass die gemeinsame Sorge später nur durch ein Gerichtsverfahren geändert werden kann (wie bei Eltern, die miteinander verheiratet sind).
Auch bei Trennung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen, solange kein Elternteil einen Antrag auf Änderung beim Familiengericht stellt.