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Nachdem Sie den Onlinedienst "Vaterschaftsanerkennung und/oder Sorgeerklärung" ausgefüllt und eingereicht haben, finden Sie einen Link zur Online-Terminvereinbarung. Darüber können Sie selbstständig einen Termin vereinbaren.
Nicht miteinander verheiratete Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Hierzu bedarf es der öffentlich beurkundeten Erklärungen der beiden Elternteile (Sorgeerklärung). Werden keine Sorgeerklärungen abgegeben, übt die Mutter des Kindes die elterliche Sorge allein aus.
Zu beachten ist, dass die gemeinsame Sorge später nur durch ein Gerichtsverfahren geändert werden kann (wie bei Eltern, die miteinander verheiratet sind).
Auch bei Trennung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen, solange kein Elternteil einen Antrag auf Änderung beim Familiengericht stellt.
Hinweise: Nachdem Sie den Onlinedienst "Vaterschaftsanerkennung und/oder Sorgeerklärung" ausgefüllt und eingereicht haben, finden Sie einen Link zur Online-Terminvereinbarung. Darüber können Sie selbstständig einen Termin vereinbaren.
Bei allen weiteren Fragen empfehlen wir die Kontaktaufnahme per E-Mail an beistand@grafschaft.de.
gültige Ausweispapiere
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