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Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich regelt, wie beispielsweise für Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.
Wer die oben genannten Tätigkeiten erstmals aufnehmen will, muss dies der zuständigen Behörde fristgemäß anzeigen.
Der zuständigen Behörde ist jede wesentliche Veränderung unverzüglich anzuzeigen,
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt, tätig sind, oder die nach dem Infektionsschutzgesetz keine Erlaubnis benötigen.