Kulturdenkmal: Veränderung/Abbruch - Genehmigung
Details
Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung
- zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
- umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
- in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt (z.B. durch Werbeeinrichtungen),
- von seinem Standort entfernt werden.
Die Genehmigungspflicht betrifft auch
- das nicht nur vorübergehende Entfernen von Zubehör eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, das mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bildet sowie
- die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, welche das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen können.
Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise
nicht angegeben
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Unterlagen
- formloser Antrag
- die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
nicht angegeben