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Genehmigung von Grundstückskaufverträgen nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdStVG). Nach dem GrdStVG bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde (§§ 2, 8 GrdstVG). Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt (§ 5 GrdstVG).
Die Genehmigungspraxis der Landwirtschaftsbehörden und Landwirtschaftsgerichte ist im Laufe der Jahre immer liberaler geworden, weil die Erkenntnis Boden gewonnen hat, dass neben den landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben auch die nebenberuflich betriebene Landwirtschaft aus agrarpolitischen und anderen volkswirtschaftlichen Gründen erhaltungswürdig ist. In Ausführungsgesetzen der Länder ist zum Teil bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf.
In Niedersachsen bedürfen Grundstücke gem. § 1 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) seit dem 01.09.2022 ab einer Größe von 0,5 ha einer Genehmigung nach dem GrdstVG.