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Unter Ersatzvornahmen versteht man allgemein die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch die Ordnungsbehörde, hier also die untere Bodenschutzbehörde beim Landkreis Grafschaft Bentheim, anstelle der nach dem Gesetz hierzu verpflichteten Personen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betroffene Person ihrer gesetzlichen Verpflichtung trotz behördlicher Anordnung nicht fristgerecht nachkommt. Eine Ersatzvornahme kommt darüber hinaus in betracht, wenn der Verpflichtete nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann. Letzteres ist der Fall, wenn die Gefahrenlage ein zügiges Eingreifen erfordert, welches ansonsten nicht möglich wäre, z. B. weil noch langwierige Ermittlungen erforderlich wären. Fachleute bezeichnen diese Form der Ersatzvornahme auch als Sofortvollzug.
Der Verpflichtete (meistens ist dies der Verursacher der Verunreinigungen, der Grundstückseigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter) hat gewöhnlich die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen. Darüber hinaus lasten die Aufwendungen, soweit das Grundstück eine Wertsteigerung durch die Sanierung erfährt, als öffentliche Last auf der Fläche. Hierüber erfolgt eine Eintragung in das Grundbuch.