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Baulasten

Details

 

Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Falls Sie ein Grundstück erwerben wollen oder eine Baumaßnahme planen, ist es ratsam, Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen, um zu klären, ob auf dem betroffenen Grundstück eine Baulast eingetragen ist.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen. Die schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erfordert einen formlosen Antrag an:

bauwesen@grafschaft.de.

Dazu werden Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstück, und - soweit vorhanden - Straße und Hausnummer benötigt. Nach der Baugebührenordnung kostet die Auskuft aus dem Baulastenverzeichnis pro Flurstück 30 Euro.

Baulasten:  Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Alle Eigentümer eines Grundstücks – aber auch andere Inhaber grundstücksgleicher Rechte, wie zum Beispiel Erbbauberechtigte oder Inhaber von Nießbrauchrechten – müssen der Baulasterklärung zustimmen. Bei juristischen Personen, wie beispielsweise bei Firmen, haben die jeweils Vertretungsberechtigten (Nachweis erforderlich) die Baulasterklärung abzugeben.

Die Unterschrift muss von der Gemeinde oder einer Vermessungsstelle öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Für die Beglaubigung der Unterschrift ist es erforderlich, dass die Unterzeichner sich ausweisen können, etwa durch einen gültigen Personalausweis. Außerdem müssen die Unterzeichner nachweisen können, Eigentümer des betroffenen Grundstücks zu sein, zum Beispiel durch die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.

Auch im digitalen Antragsverfahren ist die Verpflichtungserklärung schriftlich im Original einzureichen.

Begriffe im Kontext

Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Eintragung einer Baulast, Vereinigungsbaulast, Wegebaulast