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Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz
Als Geldwäsche wird das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf bezeichnet, mit dem Ziel die wahre Herkunft zu verschleiern.
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist es, zu verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Das Gesetz verpflichtet diese Unternehmen risikoorientiert besondere Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kunden wahrzunehmen sowie interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen.
Sofern Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten oder Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ist dieser Verdachtsfall der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), zu melden. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie direkt bei der FIU unter www.fiu.bund.de.
Der Landkreis Grafschaft Bentheim kontrolliert als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen des GwG. Als Zielgruppe für Geldwäschegeschäfte können insbesondere die Versicherungsvermittler-, Immobilienmaklerbranche und die Güterhändler in Betracht kommen. Zu den sogenannten Güterhändlern zählen die Personen, die gewerblich insbesondere mit folgenden Gütern handeln: Kraftfahrzeuge, Uhren, Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Pelze, Unterhaltungselektronik, Sport- und Freizeitboote, Teppiche und andere wertvolle Gegenstände und Güter.
Verdachtsmeldungen und Hinweise §§ 43 und 44 GwG:
Sofern Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten um Gewinne aus kriminellen Aktivitäten handelt oder diese im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ist eine Verdachtsmeldung an die beim Hauptzollamt ansässige Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), zu melden.
Link: https://goaml.fiu.bund.de/Home
Weitere Informationen zum Meldeverfahren finden Sie direkt bei der FIU unter:
Link: www.fiu.bund.de
Hinweise und Verstöße gem. § 53 GwG:
Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen
· das Geldwäschegesetz und
· auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und
· andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.
Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.
Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, so senden Sie bitte entweder
· einen Brief an:
Landkreis Grafschaft Bentheim
-Ordnungsamt-
Geldwäscheprävention
van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn
oder
· eine E-Mail an:
geldwaeschepraevention@grafschaft.de
Bekanntmachungen gem. § 57 GwG:
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss fünf Jahre veröffentlicht bleiben.
Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat folgende Maßnahme erlassen:
(siehe Anlage: Veröffentlichung gem. § 57 GwG)
Weitere Informationen:
· Allgemeinverfügung zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten
· Geldwäschebeauftragte/r Meldeformular
· Weitere aktuelle Informationen und Downloads finden Sie unter: