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Geldwäscheprävention

Details

Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz

Änderung der Zuständigkeit ab dem 01.01.2025

Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 GwG (Geldwäschegesetz)  für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 2 Nrn. 6,8,13,14,16 GwG erfolgt ab dem 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.

Aktuelle Informationen und Downloads finden Sie unter:

https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaeschepraevention-101183.html

 

Für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab dem 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.

 

Bekanntmachung gem. § 57 GwG

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldbescheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss für Jahre veröffentlicht bleiben. Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat im Rahmen seiner Zuständigkeit folgende Maßnahme erlassen:

Link: Veröffentlichung gem. § 57 GwG (Stand: 19.04.2023)

Begriffe im Kontext

Geld Anzeige Geldwäsche Terrorismusfinanzierung