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Schornsteinfeger

Details

Der Landkreis Grafschaft Bentheim übt die Fachaufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus und ernennt diese.

Hoheitliche Tätigkeiten darf ausschließlich der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen. Im Landkreis Grafschaft Bentheim gibt es insgesamt 15 Kehrbezirke. Für jeden Kehrbezirk gibt es einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Die hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogenen Überprüfungen sowie die Festlegung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.

Wer für welche Liegenschaft als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zuständig ist, kann in der Übersicht über die Kehrbezirke Grafschafter Atlas in Erfahrung gebracht werden.

Zudem besteht eine Informationsmöglichkeit auf der Homepage der Schornsteinfegerinnung Osnabrück-Emsland.

Es gibt zahlreiche Pflichten, welche Ihnen als Eigentümer einer Liegenschaft obliegen, welche insbesondere in den Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind. Mit fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Schornsteinfeger. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an den hier aufgeführten Ansprechpartner.

 

Kosten

Die Gebühren für die privatrechtlichen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten können im Rahmen der Vertragsfreiheit frei zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden für ihre öffentlich rechtlichen Arbeiten hingegen auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung bezahlt.

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle

Weiterführende Informationen

Als Haus- und Wohnungseigentümer können Sie seit 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger Sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten (privatrechtlichen Aufgaben) beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen. Schornsteinfeger-Register