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Grundsätzliches zum Schornsteinfeger-Handwerksrecht
Das bundesrechtlich geregelte Schornsteinfegerwesen unterliegt - als Ausübung eines öffentlichen Auftrags - im Vergleich zu anderen Gewerben besonderen gesetzlichen Regelungen.
Ab dem 1. Januar 2013 treten durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) umfangreiche gesetzliche Änderungen in Kraft.
Erweiterte Verantwortung der Grundstückseigentümer:
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Prüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen (§ 1 Absatz 1 SchfHwG).
Grundlage hierfür stellt der sogenannte Feuerstättenbescheid dar, den Eigentümer von ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten haben. Darin ist festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen in den jeweiligen Liegenschaften innerhalb welcher Zeiträume durchzuführen sind.
Wahlrecht der Eigentümer für die turnusgemäßen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten (privatrechtliche Tätigkeiten)
Es besteht für alle Hauseigentümer die Möglichkeit, für die mit dem Feuerstättenbescheid festgelegten privatrechtlichen Überprüfungs-, Kehr- und Messtätigkeiten einen Schornsteinfeger zu wählen. Sie können natürlich auch Ihren bisherigen Schornsteinfeger mit der Durchführung dieser Tätigkeiten beauftragen.
Der ausgewählte Schornsteinfeger muss aufgrund seiner persönlichen Qualifikation zur Ausführung der Schornsteinfegertätigkeiten berechtigt sein. Die Berechtigung kann im Schornsteinfeger-Register beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachgelesen werden (§ 3 SchfHwG).
Öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Schornsteinfegertätigkeiten
Für die durch Schornsteinfeger wahrzunehmenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten bleibt der jeweilige Bezirksschornsteinfeger zuständig. Zweck dieser Regelung ist es, ein System zu schaffen, bei dem trotz der Wahlfreiheit alle Feuerungsanlagen im Sinne der Betriebs- und Brandsicherheit erfasst und die zu erledigenden Arbeiten verbindlich festgehalten werden.
Zu den vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerpersönlich zu erledigenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zählen insbesondere:
Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im Zeitraum von sieben Jahren (§ 14 Abs. 1 SchfHwG)
Erlass eines Feuerstättenbescheides (§ 14 Abs. 2 SchfHwG)
Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden
Führen des Kehrbuches und Kontrolle, ob die Schornsteinfegerarbeiten entsprechend den Feuerstättenbescheiden durchgeführt wurden
Durchführung behördlich veranlasster Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer die notwendigen Arbeiten nicht fristgerecht veranlasst haben
Wer für welche Liegenschaft als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Landkreis Grafschaft Bentheim zuständig ist, kann im auf der Homepage der Schornsteinfegerinnung Osnabrück-Emsland in Erfahrung gebracht werden.
Link: https://www.schornsteinfeger-innung-osnabrueck-emsland.de/
Nachweis über die Durchführung der privatrechtlichen Tätigkeiten
Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger mit einem Formblatt nachzuweisen, falls dere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Arbeiten nicht selbst ausgeführt hat (§ 4 Abs. 1 SchfHwG). Die Eigentümer erhalten dazu ein Formblatt, das der beauftragte Schornsteinfegerbetrieb ausgefüllt hat und welches nach der auch vom Eigentümer erfolgten Unterschrift an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weitergeleitet wird.
Wissenswertes zu den Kosten für Schornsteinfegerarbeiten
Die Gebühren für die privatrechtlichen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten können im Rahmen der Vertragsfreiheit frei zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden für ihre öffentlich-rechtlichen Arbeiten hingegen auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung bezahlt.
Mitteilungspflicht:
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Änderungen an ihren überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG).
Hinweis: Soweit in diesem Text die Formulierung Grundstücks, Haus- Eigentümer bzw. bevollmächtigter Bezirks- Schornsteinfeger verwandt wird, bezieht sich dies jeweils auf die Form weiblich/männlich/diverses und erfolgt ausschließlich zur sprachlichen Vereinfachung.