Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Vorlesen

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Matomo). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Beistandschaft

Details

Es ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

A - G: Nina Tensing

H - Ke: Theresa Prenger

Kf - R: Maria-Luisa Beck

S - Z: Steffen Horn

Teamleitung: Heike Junk

Das Team Beistandschaften ist am Montag und Mittwoch telefonisch nicht erreichbar.

Getrennt lebende sorgeberechtigte Elternteile können in der Abteilung "Verwaltung der Jugendhilfe" kostenlos eine Beistandschaft für ihr minderjähriges Kind beantragen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Der Beistand nimmt Verbindung zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Er ermittelt den Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte. Sofern die Vaterschaft nicht freiwillig beim Jugendamt anerkannt wird, stellt der Beistand im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen prüft der Beistand das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und errechnet die genaue Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrages. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann von den Urkundspersonen des Jugendamtes beurkundet werden. Ist der Unterhalt strittig, vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Verfahren.

Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z. B. durch Lohnpfändungen).

Die Beistandschaft endet sofort, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Er ist dann wieder allein für die Vertretung des Kindes in diesem Bereich zuständig.

Hinweise

Bitte wenden Sie sich vor Beantragung einer Beistandschaft telefonisch bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

Begriffe im Kontext

Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltszahlungen, Unterhaltsbetrag, Unterhaltsheranziehung, Unterhaltsberechnung, Unterhaltsbedarf, Unterhaltsanspruch, Unterhaltspflichtiger, Beistand, Beistandschaft, Feststellung der Vaterschaft, Vaterschaft, Einkommensprüfung, Vaterschaftsfeststellung