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Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer, es erkranken insbesondere Schafe und Rinder, aber auch Ziegen und Mufflons. Die Tierseuche ist anzeigepflichtig. Das Virus ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden. Die Blauzungenkrankheit ist eine nicht unmittelbar von Tier zu Tier, sondern von Mücken übertragbare Infektionskrankheit.
Das Virus wird von blutsaugenden Insekten aufgenommen. Nach einer Entwicklungszeit von ca. einer Woche kann das Virus bei einer Blutmahlzeit auf einen Säugetierwirt übertragen werden.
Überträger sind kleine Mücken (1–3 mm lang) der Gattung Culicoides. Sie fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an.
Unter Berücksichtigung der geografischen, klimatischen und epizootiologischen Bedingungen sind nach dem einschlägigen EU- und nationalem Recht (Blauzungenkrankheit-Verordnung) ein Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 20 km sowie ein Beobachtungsgebiet von 150 km festzulegen.
Aus diesen Gebieten heraus dürfen Wiederkäuer grundsätzlich nicht bzw. nur unter Auflagen verbracht werden.
Für das 150-km-Beobachtungsgebiet gelten für das Verbringen von empfänglichen Tieren (Wiederkäuern) die Bestimmungen nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz der Verschleppung der Blauzungenkrankheit, insbesondere folgende Regelungen:
Das Verbringen von empfänglichen Tieren (Schlacht-, Zucht und Nutztieren) zur Schlachtung oder in Betriebe ist innerhalb der Zone ohne Einschränkungen möglich.
Das Verbringen von empfänglichen Tieren aus dem Beobachtungsgebiet in Betriebe im Inland ist unter folgenden Bedingungen möglich:
Die Tiere müssen mindestens 60 Tage zuvor vor Mückenangriffen geschützt und mit einem Insektizid behandelt worden sein oder
mindestens 28 Tage zuvor vor Mückenangriffen geschützt, mit einem Insektizid behandelt und einmal serologisch negativ auf BT untersucht worden sein, wobei die Proben mind. 28 Tage nach Beginn des Zeitraumes des Schutzes vor Mückenangriffen genommen wurden, oder
mindestens 7 Tage zuvor vor Mückenangriffen geschützt, mit einem Insektizid behandelt und einmal mittels PCR untersucht worden sein, wobei die Proben mind. 7 Tage nach Beginn des Zeitraumes des Schutzes vor Mückenangriffen genommen wurden.
Zusätzlich müssen vor und während des Transports Mückenschutzmittel eingesetzt werden.
Das Verbringen von Schlachttieren aus dem Restriktionsgebiet zur unmittelbaren Schlachtung im Inland ist abweichend von 2, mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich, wenn die Tiere 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch tierärztlich mit negativem Ergebnis auf BT untersucht wurden, dies vom Tierarzt bescheinigt, die Bescheinigung mitgeführt wird und die Tiere in verplombten Fahrzeugen transportiert werden.
Eine Sammlung der Tiere in der 150-km-Zone, außerhalb der 20km-Zone, ist möglich, nach Verlassen der 150km-Zone sind die Tiere unmittelbar in den jeweiligen Bestimmungsbestand oder zur Schlachtstätte zu verbringen.
Das Verbringen von Schlacht-, Zucht und Nutztieren in andere Mitgliedsstaaten ist zulässig, soweit der Mitgliedstaat dem Verbringen zugestimmt hat.
Für Schauen und Auktionen gelten besondere Bestimmungen.
Ein Schutz vor Mückenangriffen kann z.B. durch die Aufstallung in der Zeit von 1 Std. vor Sonnenuntergang bis 1 Std. nach Sonnenaufgang gewährleistet werden.
Zu den Restriktionsgebieten in Deutschland finden Sie auf der Seite des
Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Übersicht.