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Für den Bereich der stationären und teilstationären Hilfemaßnahmen ergeben sich die Zuständigkeiten individuell. Die Jugendhilfefälle werden nach Bedarf auf die Sachbearbeiter verteilt. Eine Ausnahme bilden die Fälle der unbegleiteten minderjährigen Ausländer.
Zuständige Sachbearbeiter für die stationären und teilstationären Hilfemaßnahmen:
Unbegleitete Minderjährige Ausländer: Kerstin Engbers
Für den Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung und der ambulanten Eingliederungshilfe ergeben sich folgende Zuständigkeiten:
A - C und X - Z: Claudia Arends
D - Ke: Renate Niehoff
Kf - R + Sch: Gisela Witte
S + St - W: Nadine Egbers-Lütkeniehoff
Werden parallel stationäre und ambulante Hilfen gewährt, liegt die Fallzuständigkeit insgesamt bei den Mitarbeitenden der stationären Hilfen.
In dem Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe erfolgt die finanzielle Abwicklung aller Leistungen und Maßnahmen nach dem SGB VIII (Ausgaben und Einnahmen). Hierzu gehören insbesondere:
Die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen nach dem SGB VIII für Minderjährige im Rahmen von Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung, Vollzeitpflege, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung, Erziehung in einer Tagesgruppe, sozialpädagogische Familienhilfe usw.) und der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte in stationären Einrichtungen bzw. in ambulanter Form.
Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII für junge Volljährige in Vollzeitpflege, in Heimen, in sonstigen betreuten Wohnformen und in teilstationären Einrichtungen sowie in Form von ambulanter Betreuung.
Heranziehung der Kinder, Jugendlichen, Volljährigen und deren Eltern zu den Kosten der jeweiligen Maßnahme.