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Unterhaltsvorschuss

Details

Für den Bereich "Bewilligung" ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

A - Fq: Dennis Morell

Fr - Ke: Elke Breuer-Tieke

Kf - N: Silvia Forke

O - S: Ina Scholz

Sch + St - Z: Ali Canpolat

Für den Bereich "Heranziehung" ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

A - D: Heike Junk

E - N: Maximilian Belt

O - Z: Stefanie Jalink

Teamleitung: Heike Junk

Die Unterhaltsvorschusskasse ist am Montag und Mittwoch telefonisch nicht erreichbar.

Hinweise

Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab dem 01. Januar 2025 für Kinder unter 6 Jahren 227,00 Euro, für Kinder von 6 bis 12 Jahren 299,00 Euro und für ältere Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag 394,00 Euro.

Voraussetzungen

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Hierfür sind die Mitarbeiter im Bereich Heranziehung zuständig.

Es gilt:

• Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten

• Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • Aktuelle Meldebescheinigung

  • Nachweis über die Anerkennung / Feststellung der Vaterschaft

  • Personalausweis

  • Ihr Aufenthaltstitel und der des Kindes

  • Ein Schreiben Ihres Rechtsanwaltes als Nachweis über die Trennung von Ihrem Ehepartner

  • Ein Schreiben Ihres Rechtsanwaltes, mit dem der unterhaltspflichtige Elternteil erstmalig zu Unterhaltszahlungen aufgefordert wurde

  • Ihr zuletzt bekanntgegebener Bescheid des Jobcenters

  • Nachweis über die Höhe des Einkommens und des Vermögens des Kindes

  • Unterhaltstitel

  • Schulbescheinigung des Kindes (ab 15 Jahren)

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie im Familienportal (Link verknüpft: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhaltsvorschuss)