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Unterhaltsvorschuss

Details

_________________________________________________________

Für den Bereich "Bewilligung" ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

A - Fq: Dennis Morell

Fr - Ke: Elke Breuer-Tieke

Kf - N: Silvia Forke

O - S: Ina Scholz

Sch + St - Z: Anna Le

Für den Bereich "Heranziehung" ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

A - D: Heike Junk

E - N: Maximilian Belt

O - Z: Stefanie Jalink

Teamleitung: Heike Junk

Die Unterhaltsvorschusskasse ist am Montag und Mittwoch telefonisch nicht erreichbar.

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 Euro pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

Ein Monat rückwirkend

Voraussetzungen

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Hierfür sind die Mitarbeiter im Bereich Heranziehung zuständig.

Es gilt:

• Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten

• Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • Aktuelle Meldebescheinigung

  • Nachweis über die Anerkennung / Feststellung der Vaterschaft

  • Personalausweis

  • Ihr Aufenthaltstitel und der des Kindes

  • Ein Schreiben Ihres Rechtsanwaltes als Nachweis über die Trennung von Ihrem Ehepartner

  • Ein Schreiben Ihres Rechtsanwaltes, mit dem der unterhaltspflichtige Elternteil erstmalig zu Unterhaltszahlungen aufgefordert wurde

  • Ihr zuletzt bekanntgegebener Bescheid des Jobcenters

  • Nachweis über die Höhe des Einkommens und des Vermögens des Kindes

  • Unterhaltstitel

  • Schulbescheinigung des Kindes (ab 15 Jahren)

Verfahrensablauf

  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Bewilligung oder Ablehnung  -  3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

Rechtsbehelf

Widerspruch (Frist: 1 Monat)