Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Vorlesen

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Matomo). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vormundschaft

Details

-

Emailadresse: vormundschaften@grafschaft.de

 

Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.

Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.

Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“ werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.

Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.

Das örtlich zuständige Jugendamt wird „automatisch“ Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die „automatische“ Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.

Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).

Beispiele:

  • Eröffnung eines Sparbuches
  • Erlaubnis zu einer Operation
  • Schulwechsel
  • Festlegung des Wohnorts

Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies „Amtsvormundschaft“ genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.

Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Voraussetzungen

Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.

Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):

  • die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer „Babyklappe“/unbegleitet eingereistes Kind)
  • beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
  • die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
  • beide Eltern sind verstorben
  • die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
     

Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,

  • dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
  • dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
  • dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
  • dass die Mutter minderjährig ist.

Weiterführende Informationen

Vormund gesucht! Erfahren Sie mehr zum Thema ehrenamtliche Vormundschaft und wie auch Sie sich engagieren können.

Ihr Engagement zählt!

Helfen Sie mit, jungen Menschen eine Chance auf ein sicheres, selbstbestimmtes Leben zu geben. Werden Sie ehrenamtlicher Vormund und schenken Sie Mut, Orientierung und Vertrauen.

Kontaktieren Sie uns!

Wir informieren Sie gerne unverbindlich und beantworten Ihre Fragen. Gemeinsam können wir Zukunft gestalten.