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Ein wesentlicher Zweck des Gesetzes zum Schutz des Bodens besteht darin, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern, d. h. vorbeugenden Bodenschutz zu betreiben. Hierzu dienen insbesondere drei Themenbereiche, die in dem Gesetz geregelt werden.
Neben der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis, deren Überwachung den Landwirtschaftskammern obliegt, sind dies die Entsiegelung von Böden und die Verwertung von Stoffen durch Auf- und Einbringen auf den oder in den Boden.
Für die beiden letztgenannten Bereiche sind in Niedersachsen die unteren Bodenschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten zuständig.