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Grafschafter Jobcenter - Bildungs- und Teilhabepaket

Details

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden eingeführt, um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen zu können und ihnen so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

1. Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe mit Ausnahme des Taschengeldes übernommen.

2. Persönlicher Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) eine Pauschale in Höhe von 195 Euro im Kalenderjahr 2025:

  • für das 1. Schulhalbjahr 130 Euro

  • für das 2. Schulhalbjahr 65 Euro

Seit dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.

3. Schulbeförderung
Kosten für den Weg zur Schule, die nicht von Dritten übernommen werden, können erstattet werden. Im Wesentlichen betreffen dies Schülerinnen und Schüler ab Klasse 11.

Reichen Sie hierfür die Busfahrkarte ein.

4. Lernförderung
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulischen Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.

Die Koordination und Durchführung der Lernförderung übernimmt die Volkshochschule Grafschaft Bentheim bzw. das Mehrgenerationenhaus für die Samtgemeinde Emlichheim. 

5. Mehraufwendung für Mittagessen
Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt.

6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Bezuschusst werden Unternehmungen, die eine Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinschaft fördern - Vereinsmitgliedschaften, Schwimmkurse, Freizeiten, Musikunterricht und vieles mehr. Pro Person stehen dafür aktuell monatlich 15 Euro zur Verfügung, die auch auf verschiedene Angebote aufgeteilt oder für eine größere Aktivität angespart werden können.

BuT-Card

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen für den Schulbedarf (= Schulbeihilfe) und für die Schülerbeförderungskosten werden als Geldleistung (durch eine Überweisung) gewährt.

Alle übrigen Leistungen werden als Sachleistung erbracht. Die Abwicklung dieser Leistungen erfolgt über das Online-System der BuT-Card.

Was ist die BuT-Card?

Die BuT-Card ist eine Plastikkarte, die als Ausweis- und Identifikationsmedium genutzt wird, um die Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Wo erhalte ich die BuT-Card?

Die BuT-Card wird Ihnen mit dem Bewilligungsbescheid zugesandt. Sie können im Onlinesystem der BuT-Card sehen, welche Leistungen im Einzelnen bewilligt wurden. Die entsprechenden Zugangsdaten werden zur Verfügung gestellt

Wie „bezahle“ ich mit der BuT-Card?

Für die Einlösung der Sachleistungen muss der Anbieter der Leistung (Kindertagesstätte, Schule, Anbieter Lernförderung, Sportverein, Musikschule und so weiter) informiert werden, dass die Kosten über die BuT-Card abgerechnet werden. Alles weitere veranlasst der Leistungsanbieter.

Hierfür benötigt der Leistungsanbieter lediglich die auf der Rückseite der BuT-Card aufgedruckte Kartennummer. Wenn beispielsweise die Schule Kosten für eine Klassenfahrt anfordert, wird der Schule einfach die Nummer der BuT-Card mitgeteilt. Die Schule rechnet die Kosten der Klassenfahrt dann über das Onlinesystem ab.

Informationen für den Leistungsanbieter:

Für die Abrechnung der Leistungen hat sich der Anbieter im Onlinesystem zunächst einmalig zu registrieren. Erst nach der Freigabe durch den Landkreis kann eine Abrechnung erfolgen:

Zum Infovideo „Grafschaft Bentheim - Anleitung für Leistungsanbieter im BuT-Konto" im YouTube-Kanal der Firma Syrcon (externer Link) 

Wo können Sie die Anträge stellen bzw. sich nach den Leistungen erkundigen?

Für die Beantragung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes hat der Landkreis Grafschaft Bentheim Servicepunkte für Bildung und Teilhabe dezentral und bürgernah eingerichtet.

 

Arbeitslosengeld II, Wohngeld und KiZ-Empfänger in Nordhorn: Stadtring 9-15, 48527 Nordhorn.

Arbeitslosengeld II, Wohngeld und KiZ-Empfänger in den Gemeinden: im Sozialamt Ihrer Gemeinde vor Ort.

Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII: in den Sozialämtern der Stadt Nordhorn und der jeweiligen Gemeinde.

Stadt Bad Bentheim: Frau Kolk (05922 7353) und Frau Bergmann (05922 7364), E-Mail: gj_badbentheim@grafschaft.de

Samtgemeinde Emlichheim: Frau Alferink (05943 809 125) und Frau Helweg (05943 809 123), E-Mail: gj_emlichheim@grafschaft.de

Samtgemeinde Neuenhaus: Frau Köster (05941 911 103) und Frau Zweers (05941 911 208), E-Mail: gj_neuenhaus@grafschaft.de

Nordhorner Jobcenter: Frau Hammoud/Frau El-Kassis (05921 96 6202), E-Mail: but@grafschaft.de

Stadt Nordhorn (für Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen): Frau Edelwein (05921 878 290), Frau Klokkers-Laug (05921 878 2569, Frau Sahut (05921 878 272), Herr Zenner (05921 878 300), E-Mail: bildungskarte@nordhorn.de

Samtgemeinde Schüttorf: Frau Bookholt (05923 96 5934) und Frau Winkler (05923 96 5936), gj_schüttorf@grafschaft.de

Samtgemeinde Uelsen: Frau Bekhuis (05942 20914), E-Mail: gj_uelsen@grafschaft.de

Gemeinde Wietmarschen: Herr Babucke (05908 939955) gj_wietmarschen@grafschaft.de

 

Zum Infovideo „Das Bildungs- und Teilhabepaket – Was steckt dahinter“ des Grafschafter Jobcenters im YouTube-Kanal des Landkreises Grafschaft Bentheim (externer Link)

Infovideo in Ukrainischer Sprache

 

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld (SGB II)

  • Wohngeld und Kinderzuschlag (§ 6b BKGG)

  • Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung)

  • Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 AsylbLG)

  • Familien mit geringem Einkommen

Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst decken kann, hat die Möglichkeit, seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen zu lassen. Der Leistungsanspruch gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst.

Verfahrensablauf

Seit dem 01.08.2019 müssen diese Leistungen nur von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag ausdrücklich beantragt werden. Bei allen anderen Leistungsempfängerinnen und –empfängern ist eine gesonderte Antragstellung nicht notwendig. Allerdings muss das zuständige Team für den Bereich Bildung und Teilhabe Kenntnis davon erhalten, wenn Leistungen nach dem SGB II, SGB XII beziehungsweise Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt wurden und die entsprechenden Daten erfassen. Hierfür ist ein globaler Antrag auszufüllen.

Sie können den Antrag online stellen.