Betreuungsstelle
Details
Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können und deshalb auf die Hilfe einer Betreuerin oder eines Betreuers angewiesen sind. Das Betreuungsrecht ermöglicht es, hilfebedürftigen Erwachsenen eine Vertreterin oder einen Vertreter an die Seite zu stellen, die/der für sie in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf.
Diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge ist nur vorgesehen für Menschen, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit vorgesorgt haben.
Als Betreuerin oder Betreuer kann auch ein Familienangehöriger in Betracht kommen.
Angehörige und Betroffene erhalten bei der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen Unterstützung und Beratung. Die örtliche Betreuungsstelle und die Betreuungsvereine unterstützen und beraten ebenfalls zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Personen, die Verantwortung als Betreuerin oder Betreuer übernehmen möchten, können dazu begleitende Beratung, Fortbildung und Hilfestellung bei der Wahrnehmung der Aufgaben von der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen erhalten.
Vollmachten
Durch das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht kann im Fall einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingter Einschränkungen häufig die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person frühzeitig eine Person ihres Vertrauens, die berechtigt ist, im Bedarfsfall für sie zu handeln. Die bevollmächtigte Person kann – je nach Ausgestaltung der Vollmacht – Entscheidungen treffen, Verträge abschließen sowie gegenüber Behörden, Banken oder medizinischen Einrichtungen auftreten.
Ziel der Vorsorgevollmacht ist es, ein hohes Maß an Selbstbestimmung sicherzustellen, wenn diese aufgrund eingeschränkter oder fehlender Entscheidungsfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst ausgeübt werden kann.
Die Betreuungsstelle ist berechtigt, Unterschriften auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Durch die Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich von der erklärenden Person stammt.