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Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu zahlen. Die Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der Abwassermenge, der Metalle Quecksilber und Cadmium, der oxidierbaren Stoffe und der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischen in Schadeinheiten errechnet wird. Durch Gesetz von 1986 ist ab 1. 1. 1990 auch für die organischen Halogenverbindungen (AOX) und für die Metalle Chrom, Nickel, Blei und Kupfer eine Abgabe zu zahlen.
Die Landkreis ist für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständig. Davon ausgenommen sind Abwassereinleitungen die der Aufsicht anderer Behörden unterstellt sind.