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Hilfe zur stationären Pflege

Details

Gewährung von Hilfe zur Pflege bei Pflegebedürftigkeit und / oder Heimbetreuungsbedürftigkeit in voll- bzw. teilstationären Langzeit- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach den §§ 61 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) einschließlich der Inanspruchnahme von dem Hilfeempfänger gegenüber Verpflichteten.

Bad Bentheim

DRK Pflegezentrum:

A - M: Josina Olthuis

N - Z: Lea Veddern

Seniorenwohnanlage "An der Mühle" (Diak. Dienst): Gunda Brüna

Emlichheim

Altenzentrum Emlichheim (Ev. Krankenhausverein): Lea Veddern

Haus Soteria (Ev. Krankenhausverein): Kathrin Büngeler

Seniorenwohnanlage "Am Huskamp" (Bürgerhilfe): Jutta Scholten

Gildehaus

Pflegezentrum Gildehaus (Diak. Dienst): Lea Veddern

Hoogstede

Seniorenzentrum Vechtetal Hoogstede: Lea Veddern

Neuenhaus

Haus am Bürgerpark (Ev. Krankenhausverein): Melanie Gebben

Haus Hilten (SDN): Marina Stenneken

St. Vincenz-Haus (Caritas): Josina Olthuis

Nordhorn

Alten- u. Pflegeheim Neuland (Bürgerhilfe): Melanie Gebben

AWO Altenwohnzentrum: Andreas Reineke

Pflegezentrum Nordhorn:

A - C: Lea Veddern

D - M: Marija Pranjic

N - Z: Marina Stenneken

Krokusheim (SDN): Josina Olthuis

KzP - Einrichtung Kotting Huus: Lea Veddern

Seniorenwohnanlage Hotel Möllers (Bürgerhilfe): Josina Olthuis

Stationäre Betreute Pflege (Lebenshilfe):

A - Q: Marija Pranjic

R - Z: Jutta Scholten

Haus St. Marien (Caritas): Marija Pranjic

Seniorenresidenz Alloheim (Nino Allee): Marina Stenneken

Schüttorf

Annaheim (Diak. Dienst): Jutta Scholten

Seniorenwohnanlage Am Vechtezentrum (Bürgerhilfe): Andreas Reineke

Seniorenzentrum La Vida: Andreas Reineke

Uelsen

Pfelgeheim Niedergrafschaft (SDN): Andreas Reineke

Wietmarschen

Matthias Haus (Caritas Altenhilfe Lingen): Jutta Scholten

Auswärtige Einrichtungen (außerhalb der Grafschaft)

Pflegewohnen "Auf dem Bült" (Twist) (Bürgerhilfe): Jutta Scholten

Betreuungszentrum St. Arnold (Neuenkirchen): Jutta Scholten

alle weiteren auswärtigen Einrichtungen:

A - E: Lea Veddern

F - Z: Gunda Brüna

Voraussetzungen

  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

  • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.

  • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Welche Gebühren fallen an?

  • Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

  • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt.

  • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.

  • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.

  • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.

  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Bearbeitungsdauer

  • Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab. Weiterführende Informationen siehe Links Seite v. Land Niederaschsen Rechtsgrundlage Link zu §§ 61 bis 66a SGB XII, siehe Seite vom Land Niedersachsen Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

Kosten

Hinweise

Ein Online-Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege ist im Bürgerportal Grafschaft Bentheim verfügbar.

Unterlagen

Verfahrensablauf

  • Pflegeversicherte wenden sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn die Leistungen nicht ausreichen oder gar keine Leistungen zustehen, kann Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden.

  • Dieser veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegerversicherung Versicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf durch das Gesundheitsamt.

  • Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Gewährung von Hilfe zur Pflege nicht entgegenstehen, ergeht ein Bewilligungsbescheid.

  • Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Weiterführende Informationen