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Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten nach §§ 67 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
Die hilfesuchende Person muss aus eigenen Kräften und Mitteln ihre sozialen Schwierigkeiten nicht überwinden bzw. eine Verschlimmerung ihrer Lage nicht verhüten können. Gründe hierfür können insbesondere sein: das Fehlen der erforderlichen Verstandeskräfte zum Erkennen der ungünstigen Lage, das Fehlen der erforderlichen Willenskräfte, um aus der ungünstigen Lage herauszukommen, oder das Fehlen der entsprechenden Durchhaltekraft, um eingeleitete Maßnahmen auch tatsächlich zum Erfolg zu führen.
In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzustellen.