Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".
Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes und wird immer dann tätig, wenn junge Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind bzw. eine Straftat begangen haben.
Rechtliche Grundlagen für die Jugendhilfe im Strafverfahren sind das SGB VIII (KJHG) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG):
§ 52 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)
§ 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Hauptaufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist es, Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) sowie deren Sorgeberechtigte vor, während und nach dem jugendgerichtlichen Strafverfahren zu beraten und zu unterstützen.
Zudem nimmt die Fachkraft der Jugendhilfe im Strafverfahren an der Gerichtsverhandlung teil. Dort nimmt sie aus pädagogischer Perspektive Stellung zur aktuellen Lebenssituation und zur Persönlichkeitsentwicklung und gibt eine Einschätzung zur strafrechtlichen Verantwortungsreife des jungen Menschen ab. Anschließend schlägt sie dem Gericht zu ergreifende erzieherische Maßnahmen vor, die auf die individuelle persönliche Situation ausgerichtet sind.
Im Anschluss des gerichtlichen Verfahrens wacht die Jugendhilfe im Strafverfahren darüber, dass der junge Mensch den richterlichen Weisungen und Auflagen nachkommt.
Verkehrsseminar:
Wenn die Zuweisung in ein Verkehrsseminar erfolgt, wird dieses in einem Gruppensetting an vier Nachmittagen durchgeführt. Im Seminar geht es nicht um Bestrafung, sondern darum, sich über das eigene Fehlverhalten im Straßenverkehr bewusst zu werden, Verkehrsregeln zu vertiefen und ein verantwortungsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erlernen. Gemeinsam mit verschiedenen Kooperationspartnern, wird den Teilnehmenden aufgezeigt, welche Möglichkeiten und Gefahren im Straßenverkehr bestehen.
Zudem können auch hier Fragen geklärt werden, zum Beispiel zur Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU/„Idiotentest“), Alkohol/Drogen im Verkehr und ihre Auswirkungen, Erste-Hilfe im Straßenverkehr usw. Dabei geht es auch um den Austausch zwischen den Teilnehmenden. Jede:r Teilnehmer:in hat unterschiedliche Straftaten in Verbindung mit dem Straßenverkehr (Verkehrsdelikte) begangen, sodass auch gegenseitige Erfahrungsberichte unterstützen können, auf Risiken und Folgen hinzuweisen.
Betreuungsweisung:
Wenn vom Jugendrichter eine Betreuungsweisung durch Urteil oder Beschluss angeordnet wird, bedeutet dies in der Durchführung, dass der/die Jugendliche bzw. Heranwachsende in einem verlässlichen persönlichen Kontakt mit der Jugendhilfe im Strafverfahren steht und mit ihr gemeinsam das bisherige Verhalten reflektiert und an einer Perspektive arbeitet.
Durch verschiedenste pädagogische Methoden wird auf Augenhöhe erarbeitet, welche Verhaltensmuster zu der entsprechenden Straftat geführt haben und wie man diese durchbrechen kann. Ebenso wird in diesem Kontext bei Bedarf auch an weitere Fachstellen wie z.B. die Suchtberatungsstellen oder die Schuldnerberatung vermittelt. Eine Betreuungsweisung dauert im Schnitt 6-12 Monate. Ziel ist es, dass die Jugendlichen und Heranwachsenden straffrei bleiben und ihr Leben in eigener Verantwortung bewältigen können.
Sozialstunden:
Nach Auflage des Gerichts oder Weisung im Rahmen eines Diversionsverfahren (Staatsanwaltschaft Osnabrück) werden Sozialstunden in erster Linie durch die Jugendhilfe im Strafverfahren überwacht. Der/die Jugendliche bzw. Heranwachsende erhält Informationen über mögliche Arbeitsstellen und wird bei Bedarf unterstützt, eine entsprechende gemeinnützige Einrichtung zu finden. Im weiteren Verlauf besteht der Kontakt zu den einzelnen Arbeitsstellen und je nach Wunsch auch zu den Jugendlichen und Heranwachsenden. Im Anschluss an die erfolgreiche Ableistung aller auferlegten Arbeitsstunden wird dieses über die Sozialarbeiter:innen der Jugendhilfe im Strafverfahren an das Gericht und/oder die Staatsanwaltschaft übermittelt, damit das Verfahren beendet werden kann.