Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".
Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.
Bevor Sie über den Einbau einer Erdwärmesonden bzw. Erdwärmepumpenanlage als Alternative zu Gas- bzw. Ölheizung nachdenken, sollten Sie möglichst frühzeitig mit der Abteilung Wasser und Boden, Fachbereich Bau und Umwelt des Landkreis Grafschaft Bentheim Kontakt aufnehmen.
Erdwärmesonden, sind auf Grund ihrer Tiefe bzw. Lage im Grundwasser nach dem Niedersächsischen Wassergesetz § 10 erlaubnispflichtig. Durch die Erdwärmesonden wird dem Grundwasser die Wärme entzogen, d. h. das Grundwasser in seiner physikalischen Beschaffenheit verändert. Dieses ist nach dem Niedersächsächischen Wassergesetz eine Benutzung, die erlaubnispflichtig ist.
Bei den Erdwärmepumpen wird das Grundwasser gefördert (über einen abgeteuften Saugbrunnen) und wieder eingeleitet (über einen abgeteuften Schluckbrunnen). Die Grundwasserentnahme stellt hier die erlaubnispflichtige Benutzung dar.
Die Bohrungen der Erdwärmesonden/Erdwärmepumpen sind gemäß § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) anzeigepflichtig, vgl. hierzu bitte auch die Geo Berichte 24 des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Ob Ihr Vorhaben zur Herstellung einer Erdwärmesondenanlage/Erdwärmepumpenanlage genehmigungsfähig ist, können Sie bei uns im Rahmen einer Voranfrage prüfen lassen, z.B. ob Ihr Vorhaben eventuell durch die Lage innerhalb eines Wasserschutzgebietes bzw. hydrogeologisch ungünstige Untergrundverhältnisse in Frage gestellt ist.