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Für die Anlagen, in denen Jauche-, Gülle- oder Silagesickerwässer gelagert werden, gelten besondere Anforderungen.
Diese Anforderungen werden in Anlage 7 der Vorordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschrieben.
Eine Anzeigepflicht mit dem amtlichen Formular besteht hier nicht.
Wenn Sie eine
Wenn Sie eine
eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichten, stilllegen oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.