Jauche-, Gülle-, Silagesickerwässer - Anforderungen
Details
Für die Anlagen, in denen Jauche-, Gülle- oder Silagesickerwässer gelagert werden, gelten besondere Anforderungen.
Diese Anforderungen werden in Anlage 7 der Vorordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschrieben.
Eine Anzeigepflicht mit dem amtlichen Formular besteht hier nicht.
Wenn Sie eine
- Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern,
- sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder
- eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichten, stilllegen oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie eine
- Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern,
- sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder
eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichten, stilllegen oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.