Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Vorlesen

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Matomo). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Untere Naturschutzbehörde - Aufgaben

Details

Untere Naturschutzbehörde


Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde ist die nachhaltige Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Pflanzen- und Tierwelt, der Nutzbarkeit der Naturgüter sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.

Zum 1. März 2010 gelten erstmalig bundesgesetzliche Vollregelungen zum Naturschutzrecht. Mit dem neugefassten Niedersächsischen Gesetz treten ergänzende oder abweichende landesgesetzliche Regelungen im Naturschutzrecht in Kraft.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten werden in Bundes- und Landesgesetzen sowie in Verordnungen geregelt. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus dem § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Neben Tätigkeiten in eigener Zuständigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Aufgaben die Eingriffsregelung. Hier wirkt die untere Naturschutzbehörde als Trägerin öffentlicher Belange bei anderen Fachplanungen,

(z.B. Bau von Windkraftanlagen, Straßenbaumaßnahmen, Bauvorhaben im Außenbereich, Bauleitplanung, Flurbereinigung usw.) mit, um die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vertreten. Ziel der Eingriffsregelung ist es, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten und zu kompensieren. Was an der einen Stelle der Natur verloren geht, soll an anderer Stelle möglichst ähnlich und in räumlicher Nähe neu entstehen können. So soll der Schutz von Natur und Landschaft auch über Schutzgebiete und Schutzobjekte hinaus flächendeckend sicher gestellt werden.

Grundlage zur Beurteilung von Eingriffsvorhaben ist u. a. der Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises.
Als Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird er von der unteren Naturschutzbehörde ausgearbeitet und fortgeschrieben. Der LRP wird für das gesamte Kreisgebiet - einschließlich des besiedelten Bereiches - erarbeitet und stellt rahmenhaft folgende Inhalte dar:

  • den gegenwärtigen Zustand von Natur und Landschaft,
  • die voraussichtlichen Änderungen,
  • die anzustrebenden Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele.

Der Landschaftsrahmenplan ist die fachliche Grundlage für die Landschafts- und Grünordnungspläne, die von den Gemeinden erarbeitet werden.

Über die Pflichtaufgaben hinaus werden in der Abteilung verschiedene Projekte zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft durchgeführt, die u. a. der ökologischen Verbesserung von Wallhecken, Mooren und Fließgewässern dienen.

Fotos: von Herz