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Der großflächige Abbau von Bodenschätzen wie Torf, Sand und Kies bildet aufgrund seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung einerseits und der mit ihm verbundenen Flächeninanspruchnahme, den vielen Nutzungskonflikten und Belastungen andererseits ein konfliktreiches Handlungsfeld.
Torf-, Sand- und Kiesindustrie sind an einer möglichst umfangreichen Sicherung und sofortigen Verfügbarkeit potenzieller Rohstofflagerstätten interessiert. Dem können u.a. Entwicklungsabsichten der Gemeinden, raumbezogene Maßnahmen Dritter oder die Belange von Natur und Landschaft und des Grundwasserschutzes entgegen stehen. Diese Belange sind im öffentlichen Recht verankert. Es ist daher in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob das jeweilige Bodenabbauvorhaben mit ihnen vereinbar ist. Dabei sind auch raumplanerische Zielvorgaben zu berücksichtigen.
Zum Abbau von Bodenschätzen im Trockenabbauverfahren ist eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Gesetzliche Grundlage für die Genehmigung von Trockenabbauten sind die besonderen Vorschriften über den Bodenabbau des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG), vierter Abschnitt, §§ 8 – 13.
Der Antrag zur Genehmigung von Bodenabbauvorhaben ist bezüglich des Gliederungsschemas und der inhaltlichen Anforderungen auf Grundlage des „Leitfadens zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen“ auszuarbeiten. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung in Niedersachsen sollte die „Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben“ (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 4 / 2003) Anwendung finden.
Für Bodenabbauvorhaben die zur Freilegung des Grundwassers führen, ist die untere Wasserbehörde (Abt. 2.2 Wasser und Boden) zuständig.