Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".
Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können Teile von Natur und Landschaft zu Naturschutzgebieten, Nationalparke, Landschaftsschutzgebieten, Naturparke oder geschützten Landschaftsbestandteilen bestimmt werden. Daneben können einzelne Naturschöpfungen als Naturdenkmale oder als geschützter Landschaftsbestandteil geschützt werden. Gem. §§ 29 und 30 des BNatSchG stehen bestimmte Biotoptypen unter Schutz.
Die untere Naturschutzbehörde ist für folgende Schutzgebietsausweisungen nach dem BNatSchG zuständig:
Darüber hinaus ist die untere Naturschutzbehörde für die Erfassung folgender per Gesetz geschützter Objekte zuständig:
Ein Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft sowie die jeweiligen Schutzverordnungen liegen in der Abteilung vor und können dort eingesehen werden.
Nähere Informationen über Schutzgebiete erhalten Sie hier.
Foto: Landkreis Grafschaft Bentheim / Gundula von Herz