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Eine Sondernutzung ist die Benutzung einer Straße über ihren üblichen Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus. Insbesondere gelten die Anlage oder Änderung einer Zufahrt an Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten als Sondernutzung nach dem Niedersächsischen Straßengesetz. Sie bedürfen der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten und Zuwegungen steht zum Download bereit.
Für Sondernutzungen fallen in bestimmten Fällen Sondernutzungsgebühren an. Näheres kann der Gebührensatzung entnommen werden.
Wird die öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus genutzt, dieser aber dadurch nicht beeinträchtigt (z.B. bei der Verlegung von Versorgungsleitungen), kann die Nutzung privatrechtlich im Rahmen eines Vertrages mit der Straßenbaubehörde geregelt werden. Hierzu setzen Sie sich bitte mit der Abteilung Verkehr in Verbindung.
Neben den straßenbaulichen Regelungen können für die Nutzung der Straßen auch verkehrsbehördliche Genehmigungen erforderlich sein. Zuständig ist hierfür das Straßenverkehrsamt.