Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".
Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.
Nach § 6 des niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes sind im Nahverkehrsplan Angaben zu folgenden Fragen zu machen:
Welches Bedienungsangebot besteht im Plangebiet und welche dafür wesentlichen Verkehrsanlagen sind vorhanden?
Welche Zielvorstellungen werden bei der weiteren Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs verfolgt?
Welche Maßnahmen sollen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers zur Verwirklichung der Zielvorstellungen ergriffen werden?
Welche Anteile der geplanten Investitionen entfallen auf den Schienenpersonennahverkehr und welche auf den sonstigen Personennahverkehr?
Welcher Finanzbedarf ergibt sich für diese Investitionen und ihre Folgekosten?
Welcher Finanzbedarf für die Abdeckung der Betriebskostendefizite ergibt sich für das vorhandene Bedienungsangebot und für die Verwirklichung der geplanten Maßnahmen?
Wie soll der Finanzbedarf gedeckt werden?
Neben inhaltlichen Vorgaben enthält das Nahverkehrsgesetz auch Ausführungen bzgl. des Aufstellungsverfahrens (§ 6.3 und § 6.4 NNVG). So ist der Nahverkehrsplan unter Mitwirkung der Nahverkehrsunternehmen zu erstellen. Benachbarte Aufgabenträger, kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden, die Verbandsmitglieder, die Straßenbaulastträger und die Verbände, welche die Interessen der Fahrgäste vertreten, sind zu beteiligen.