Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".
Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.
Wer Abfälle aus privaten Haushaltungen sammeln möchte, hat dies mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme bei der jeweils zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar. Für Sammlungen, die im Gebiet des Landkreis Grafschaft Bentheim stattfinden sollen, ist die untere Abfallbehörde der Kreisverwaltung zuständig.
Unterschieden wird hierbei unter gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen.
Für beide Sammlungsarten sind der jeweiligen Anzeige bestimmte Angaben und Darlegungen beizufügen, die Aufschluß über die Sammlung (Sammlungsart, - material, -menge) sowie deren ordnungsgemäßen Verwertungswege geben. Diese Angaben sind notwendig, damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob für diese angezeigte Sammlung mögliche Befristungen, Bedingungen oder Auflagen vorzusehen sind. Auch hierauf wird in § 18 KrWG näher eingegangen.
Um den Anzeigevorgang leichter zu gestalten, verwenden Sie bitte die unten stehenden zur Verfügung gestelllten Vordrucke.