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Anzeige einer Sammlung von Abfällen

Details

Wer Abfälle aus privaten Haushaltungen sammeln möchte, hat dies mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme bei der jeweils zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar. Für Sammlungen, die im Gebiet des Landkreis Grafschaft Bentheim stattfinden sollen, ist die untere Abfallbehörde der Kreisverwaltung zuständig.

Unterschieden wird hierbei unter gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen.

Für beide Sammlungsarten sind der jeweiligen Anzeige bestimmte Angaben und Darlegungen beizufügen, die Aufschluß über die Sammlung (Sammlungsart, - material, -menge) sowie deren ordnungsgemäßen Verwertungswege geben. Diese Angaben sind notwendig, damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob für diese angezeigte Sammlung mögliche Befristungen, Bedingungen oder Auflagen vorzusehen sind. Auch hierauf wird in § 18 KrWG näher eingegangen.

Um den Anzeigevorgang leichter zu gestalten, verwenden Sie bitte die unten stehenden zur Verfügung gestelllten Vordrucke.

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

  • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
  • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
  • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
  • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.