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Nach erfolgloser Mahnung wird die Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde mit der Beitreibung der offenen Forderungen beauftragt. Sie zieht diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) ein.